Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sie können sich die AGB der GEORG LANGER VERZINKEREI hier als PDF-Datei downloaden.
1. Allgemeines/Abschlüsse Für alle unsere Verträge gelten die nachstehenden AGB. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, falls wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Dies gilt insbesondere bei Vereinbarungen unserer Vertreter. Diese haben weder Abschluss- noch Inkassovollmacht, noch die Befugnis, Änderungen dieser Bedingungen zu vereinbaren. Für unsere Verträge gelten die Normen DIN EN ISO 1461, DIN EN ISO 12 944 (für Beschichtungsarbeiten) oder DIN 267 Teil 10 (Schleuderverzinkung) in der jeweils geltenden Fassung, soweit unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen und diese Bedingungen keine Sonderregelungen treffen. Verträge kommen erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Etwaige Angebote unsererseits sind freibleibend. Angaben in Katalogen, Listen Angeboten und Ähnlichem sind grundsätzlich unverbindlich. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
2. Nebenpflichten des Bestellers Alle Werkstücke, die uns zur Bearbeitung übergeben werden, sind mit Lieferschein oder Bestellung anzuliefern. Darin sind Stückzahlen und Gesamtgewichte genau anzugeben; eine Überprüfung dieser Angaben durch uns erfolgt im Rahmen unserer betrieblichen Möglichkeiten. Die angegebenen Stückzahlen und Rohgewichte sind jedoch für uns unverbindlich.
3. Liefertermine Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind grundsätzlich annähernd. Falls wir sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben, sind wir berechtigt, sie um bis zu 2 Wochen zu überschreiten. Sie beginnen, wenn die Werkstücke bei uns eingetroffen sind und alle Auftragseinzelheiten klargestellt sind. Sie gelten als eingehalten, wenn die bearbeiteten Werkstücke innerhalb der angegebenen Zeit unser Werk verlassen oder wenn wir dem Besteller erklärt haben, dass die Ware versand- oder abholbereit ist.
4. Leistungshindernisse Falls wir durch Umstände höherer Gewalt oder durch irgendwelche Ursachen, die wir bei Einhaltung üblicher Sorgfalt nicht voraussehen und vermeiden konnten, an der Einhaltung der angegebenen Lieferfristen gehindert werden, verlängern sich diese entsprechend. Wir sind in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag bzw. von dem noch nicht ausgeführten Teil des Vertrages zurückzutreten. Dem Besteller steht in solchen Fällen und bei von uns verschuldetem Verzug oder Unmöglichkeit der Ausführung des Vertrages erst dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn wir nicht in der Lage sind, den Vertrag in absehbarer und zumutbarer Zeit durchzuführen und uns der Besteller zuvor eine Nachfrist von mindesten zwei Wochen gesetzt hat. Schadenersatzansprüche des Bestellers aufgrund dessen bestehen nur bei Vorsatz grober Fahrlässigkeit.
5. Preise/Zahlungsbedingungen Preise gelten netto ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstiger Nebenkosten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei der Verzinkung stellen wir einen Zinkpreisausgleich in Rechnung, dessen Höhe monatlich neu kalkuliert wird. Zu zahlen ist jeweils der am Tag der Auslieferung geltende Zinkpreisausgleich. Berechnungsgrundlage für unsere Preise ist das durch die Verzinkerei Langer gewogene Eingangsgewicht der schwarzen Ware zuzüglich eines Zinkverbrauchs von 10%. Abweichungen vom Angebot und tatsächlicher Lieferung berechtigen uns zu Preisanpassungen. Fallen zusätzlich zum Verzinken und Beschichten Nebenarbeiten an, sind wir ebenfalls berechtigt, Zuschläge in Rechnung zu stellen. Zu solchen Nebenarbeiten zählt insbesondere das Entfernen von Altfarbe, altem Zinküberzug sowie das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie zweimaliges Tauchen von Werkstücken. Putz- und Richtarbeiten sowie Verpackung werden nach besonderer Vereinbarung übernommen und gesondert in Rechnung gestellt, sofern sie die Anforderungen der DIN EN ISO 14 61 überschreiten. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. Unsere Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele an uns zur Zahlung fällig. Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen. Eine Aufrechnung ist nur mit anerkannten Gegenforderungen zulässig. Bei nicht fristgerechter Zahlung berechnen wir Verzugszinsen und Mahngebühren. Bei Zahlungsverzug oder Rückbelastung von Schecks bzw. Nichteinlösung von Wechseln sind wir berechtigt, unsere Gesamtforderung sofort fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen.
6. Sicherungsrechte An den uns zur Bearbeitung übergebenen Werkstücken besteht ein Werkunternehmerpfandrecht, das sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller sichert. Händigen wir dem Besteller die Teile aus, bevor unsere Forderung vollständig beglichen ist, gilt schon jetzt als vereinbart, dass uns der Besteller das Eigentum an den Teilen zur Sicherung unserer Forderung überträgt. Er verwahrt die Teile unentgeltlich für uns. Hat der Besteller an ihnen lediglich ein Anwartschaftsrecht, tritt an die Stelle der Übertragung des Eigentums die Übertragung der Anwartschaft. Der Besteller räumt uns schon jetzt das Recht ein, durch Befriedigung des Eigentümers den Eigentumsvorbehalt entfallen zu lassen. Sind die verzinkten bzw. beschichteten Werkstücke einem Dritten zur Sicherung übereignet, tritt der Besteller uns seinen Anspruch auf Rückübereignung ab. Dasselbe gilt für etwaige Ansprüche des Bestellers aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer. Verarbeitet der Besteller die Teile weiter, überträgt er uns schon jetzt an den entsprechenden Gegenständen Miteigentum und zwar entsprechend dem Rechnungswert unserer erbrachten Leistungen. Liefert der Besteller die Teile weiter, tritt er schon jetzt die daraus entstehenden Ansprüche an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Übersteigen die uns gegebenen Sicherheiten den Wert unserer Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe verpflichtet.
7. Gefahrübergang/Versand/Abnahme Die Gefahr für uns übergebene Teile bleibt grundsätzlich beim Besteller. Sie geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verlässt. Die Transportgefahr tragen wir nicht. Werden wir als Spediteur tätig gelten die ADSp. Auf Verlangen ist die durch uns verzinkte Ware innerhalb einer Frist von 8 Tagen in unserem Werk abzunehmen. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als abgenommen.
8. Gewährleistung Wir gewährleisten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eine fachgerechte Feuerverzinkung nach DIN EN ISO 14 61, bzw. DIN EN ISO 12 944 (für Beschichtungsarbeiten) oder DIN 267 Teil 10 (Schleuderverzinkung) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Voraussetzung ist, dass uns seitens des Bestellers verzinkungsgerechte und verzinkungsgeeignete Konstruktionen und Materialien übergeben werden. Nicht alle Stahlwerkstoffe sind zum Verzinken geeignet. Selbst bei geeigneten Teilen können Spannungen zu Verformungen und Rissen führen, für die wir keine Haftung übernehmen. Unser Angebot/unsere Auftragsbestätigung setzt voraus, dass die zu verzinkenden Stahlwerkstoffe den Anforderungen der DIN EN 10 025 entsprechen und dass es sich um Stähle handelt, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung und ihrer mechanischen Eigenschaften zum Feuerverzinken geeignet sind. Stahlwerkstoffe nach anderen Normen und mit anderen Eigenschaften können nur auf Anfrage und nach unserer ausdrücklichen Bestätigung angeliefert werden. Die Konstruktionen müssen grundsätzlich ausreichende Ein- und Auslauföffnungen besitzen und verzinkungsgerecht gebohrt sein. Die vorstehenden Voraussetzungen können wir nur durch Inaugenscheinnahme überprüfen. Eine Stahlanalyse können wir vor der Verzinkung nicht durchführen. Kann durch sorgfältige Inaugenscheinnahme der Eignungsmangel nicht festgestellt werden, haften wir für dadurch bedingte Mängel nicht. Für Schäden, die uns bei der Bearbeitung nicht verzinkungsgerechter Konstruktionen entstehen, haftet der Besteller. Dieses schon bei einfacher Fahrlässigkeit, und zwar auch für Mangelfolgeschäden, einschließlich unseres entgangenen Gewinns. Die Nacharbeit von Fehlstellen erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, mit einkomponentigen Zinkstaubbeschichtungsstoffen. Für eine Weißrostbildung, die den Korrosionsschutz nicht beeinträchtigt, haften wir nicht.
9. Ausschussquoten/Fehlmengen Werden uns Kleinteile als Schüttgüter angeliefert, so ist auf dem Lieferschein zur Identifikation das Gesamtgewicht der Kleinteile anzugeben. Bezogen auf dieses, durch uns prüfbares Anliefergewicht, darf die Ausschuss- und Fehlmenge bei Auslieferung max. 5 % betragen. Für darüber hinaus beanstandete bzw. fehlende Teile haften wir im Rahmen vor- und nachstehender Bedingungen.
10. Beschichtung Unter Beachtung der Verbänderichtlinien für Duplex-Systeme gewährleisten wir im Rahmender gesetzlichen Gewährleistungsfristen eine der anerkannten Regeln der Technik entsprechende Beschichtung in Werkstoff und Werkarbeit. Hat der Besteller den zu verwendenden Beschichtungsstoff vorgegeben, trägt er allein die Gefahr daraus entstehender Mängel. Besondere Qualitätsanforderungen, insbesondere an die Optik, sind zuvor zu vereinbaren. Sind Mängel an der Beschichtung auf den Beschichtungsstoff zurückzuführen, treten wir hiermit unsere Ersatzansprüche gegen den Lieferanten an den annehmenden Besteller ab. Wir haften dem Besteller gegenüber nur subsidiär.
11. Sonstige Haftung Sämtliche Schadenersatzansprüche "gleich aus welchem Rechtsgrund" sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Im übrigen werden solche Ansprüche auf Ersatz von Schäden am Liefergegenstand beschränkt und insgesamt der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.
12. Erfüllungsort/Rechts-/Gerichtsstand Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unseres Werkes. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand aus der Geschäftsbeziehung mit Kaufleuten ist das zuständige Gericht des Sitzes unseres Werkes. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so soll davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt sein.
